§ 36 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer
(16) Eingriffe oder Veränderungen an einem Naturdenkmal oder an einem Naturgebilde, über das ein Verfahren zur Erklärung zum Naturdenkmal eingeleitet wurde, vornimmt (§ 12 Abs. 3);
Muss ja nicht unbedingt zur Anwendung kommen. Oder?
Es war im 2. Weltkrieg und ist fast unglaublich, dass es damals so etwas wie Naturschutz überhaupt gab. Aber das Naturdenkmal „Matterhörndl“ hat den Krieg überlebt, die Nachkriegszeit und einige Jahrzehnte. Alles zusammen ist das Matterhörndl schon über 200 Millionen Jahre alt. Warum muss es jetzt beschädigt werden? Es gibt genug Kletterfelsen in der Umgebung.
Besitzergreifend nimmt sich aber jetzt eine neue Eroberer-Generation des armen alten „Matterhörndls“ an. Es wird beschmiert und zuletzt wurden sogar Bohrhaken für 4 Kletterrouten in den Felsen eingebohrt, 16 dieser Metallteile wurden angedübelt bzw. unlösbar eingeklebt.
Ein ganz besonders einfallsreicher und besitzergreifender Zeitgenosse – vermutlich der Verursacher – hat das „Matterhörndl“ sogar im Internet als Klettersteig angepriesen: Matterhörndl, Sportklettern | theCrag.
Die Mödlinger Berg- und Naturwacht hat sich gestattet, die Eintragung bei „TheCrag“ stornieren zu lassen und im Auftrag der Naturschutzbehörde gemäß NÖ NschG 2000 § 12 Abs. 3 die Metallteile aus der Felswand entfernt. Sie werden bis zum Jahresende aufbewahrt und dann entsorgt.
Alle Fotos: BNW MD