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Wann es sich um ein Naturschutzgebiet in Niederösterreich handelt, steht im NÖ Naturschutzgesetz 2000. Was absolut verboten ist, findet man im § 11 Abs.4:

(4) In Naturschutzgebieten ist jeder Eingriff in das Pflanzenkleid oder Tierleben und jede Änderung bestehender Boden- oder Felsbildungen verboten. Weiters ist das Betreten außerhalb der gemäß Abs. 5 in der Verordnung bezeichneten Wege und Bereiche verboten. Von dem Betretungsverbot sind die Eigentümer, die Nutzungsberechtigten und diejenigen Personen ausgenommen, denen dies aufgrund eines gesetzlichen Auftrages (z.B. Forstschutzorgane, Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane, Organe der Naturschutz-behörde) gestattet ist.

Im nachfolgenden Beitrag der beiden Naturschutzexperten Frau Mag.a Zinöcker und Herr DI Gamper von der Naturschutzabteilung RU5 des Landes NÖ wird alles deutlich und anschaulich erklärt. Mehr gibt es dazu eigentlich nichts zu sagen.

Zutritt_mit_Bedacht_UMWELT_und_ENERGIE_01-2022_6007a.pdf

So steht es im Naturschutzgesetz.

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IDEEN und ILLUSIONEN:

Stellungnahme_MG_Kaltenleutgeben_4cea4.pdf

Wenn_einer_eine_Grube_gräbt_FALTER_12.06.2018_ef304.pdf

Naturschutzgebiet_Teufelstein_Krone_21.08.2021_5e965.pdf

Naturschutzgebiet_Teufelstein_Mein_Bezirk_13.09.2021_45ba6.pdf

Teich_Fischerwiesen_Zugangssperre_mit_Damm_Krone_2022-07-06_71eb8.pdf

Die beeideten Umweltschutzorgane der Mödlinger Berg- und Naturwacht stehen auf der Seite des Gesetzgebers und der Vollzugsbehörden. Sie sind aber  parteipolitisch absolut unabhängig, beobachten die weitere Vorgangsweise interessiert.